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Hallo,
der Betrieb in dem ich arbeite hat sein Februar Kurzarbeit angemeldet! Im März hatte ich einen Arbeitsunfall. Bis zu diesem Zeitpunkt war ich noch nicht in der Kurzarbeit drin, denn ich hatte noch 75 Überstunden auf meinem Zeitkonto stehen. Nun hat mein AG mir für die Krankheitstage im März, Lohnfortzahlung gezahlt und mir die Stundenanzahl dieser Krankheitstage vom Zeitkonto abezogen! Danach hatte ich nur noch 40 Stunden auf meinem Zeitkonto. Ich bin dann für den darauffolgenden Monat auch krankgeschrieben worden, sodaß ich im nächsten Monat, dem April komplett eine Lohnfortzahlung erhalten hätte müssen. Auf der Abrechnung stehen nun Kurzarbeiterstunden und Lohnfortzahlungsstunden, wobei sich die Lohnfortzahlungsstunden wieder mit den Gutstunden auf meinem Zeitkonto decken und gleichzeitig verrechnet werden. Ebenso habe ich während meiner Krankheit auch 10 Tage Kurzarbeit abgerechnet bekommen. Im Mai hätte ich dann noch ein paar Tage Lohnfortzahlung erhalten müssen, aber diese wurde nicht aufgeführt, da ich keine Guthabenstunden mehr hatte!?! Bei der Nachfrage bei meinem AG wurde mir mitgeteilt, dass dies korrekt sei, denn es gäbe eine Betriebsvereinbarung, in der steht, das im Falle einer Krankheit, der AN die Lohnfortzahlung so lange erhält, bis die Gutstunden vom Zeitkonto aufgebraucht sind, und somit unentgeltlich abgegolten werden. Nun meine Fragen: - Gibt es keine gesetzliche Lohnfortzahlung von 6 Wochen? - Muss sich der AG nicht daran halten? - Hätte ich nicht erst meine Überstunden ausgezahlt bekommen müssen, bevor man mich in die Kurzarbeit steckt? - Darf man meine geleisteten Stunden einfach unentgeltlich mit der Lohnfortzahlung verrechnen???? Wer kann mir helfen? Wen kann ich fragen???? Danke. - |
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Es gibt eine gesetzliche Lohnfortzahlung von 6 Wochen, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Es wäre mir aber neu, dass der Arbeitnehmer Überstunden machen muss, um seine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Dies ist nicht möglich und meines Erachtens auch rechtswidrig. Der Arbeitgeber bekommt die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse erstattet!
Die Überstunden hätten nicht ausgezahlt werden müssen, hätten aber durchaus dazu verwendet werden können, die Kurzarbeit damit zu überbrücken. Die Überstunden dürfen keinesfalls mit der Lohnfortzahlung verrechnet werden, egal was im Arbeitsvertrag steht. Ich würde mich an einen Arbeitsrechler wenden. |
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Hallo Lottchen,
danke für Deine Antwort. Ich dachte auch, das die Lohnfortzahlung für 6 Wochen gesetzlich geregelt ist. Da unser Betriebsrat, aber eine Betriebsvereinbarung unterschrieben hat, wie folgt: "Erkrankt ein/e Mitarbeiter/in während der Kurzarbeitsphase, so werden die Krankheitstage mit KUG-Krank abgegolten. Gewerbl. Mitarbeiter/innen, die noch Guthaben auf ihren Zeitkonten haben, erhalten solange Lohnfortzahlung bei Krankheit, bis die Zeitkontenguthaben aufgebraucht sind. Während dieser Lohnfortzahlungsphase werden die Zeitkonten pro Tag um die Sollzeit unentgeltlich gekürzt (Gesetz SGB III, § 179)." Ich habe leider diese Vereinbarung erst gesehen, als ich davon betroffen war und mich beschwert habe. Ich kann nicht verstehen, wie ein Betriebsrat sowas unterzeichnen kann, bzw. würde mich interessieren, ob sowas überhaupt rechtens ist! Vielleicht kann mir hierauf noch mal einer antworten....danke. |
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Zitat:
Wie aber bereits erwähnt, können Zeitkonten dazu genutz werden, die Kurzarbeit zu verhindert. Dies ist aber nicht nur im KRankheitsfall sondern im Allgemeinen der Fall. |
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