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Wir haben in den Monaten Dez., Jan. und Februar Saison-KuG angemeldet. Nun hat einer unserer AN Ende Januar fristgerecht zum 28.02. gekündigt. Welcher Lohnanspruch besteht für die nicht gearbeiteten Stunden im Februar? Voller Lohnanspruch, Lohnanspruch in Höhe des Saison-KuGs oder gar kein Lohnanspruch?
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Erlöschen des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld durch Kündigung
Spricht der Arbeitgeber die Kündigung gegen einen seiner Beschäftigten aus, erlischt gleichzeitig der Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) für diesen Mitarbeiter, da die persönlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit (vorübergehender Arbeitsausfall) nicht mehr erfüllt sind. Gleiches gilt bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Damit muss das Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Kündigung wieder selbst für die Entgeltansprüche bis zum Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb (also dem Ablauf der Kündigungsfrist) aufkommen. Dabei muss unabhängig von der Kurzarbeit der volle Lohn (wie vor dem Arbeitsausfall) gezahlt werden.
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Gruß Blümchen Ich bin nur interessierter Laie - demzufolge kann ich keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit meiner Beiträge geben! |
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Zitat aus Informationen zum Saisonkurzarbeitergeld auf der Seite der Agentur für Arbeit:
"Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Saison-Kug. Ihnen kann jedoch Mehraufwandswintergeld (MWG) für die geleisteten Arbeitsstunden gewährt werden, während ein Anspruch auf Zuschusswintergeld (ZWG) wegen des Anspruchsausschlusses beim Saison-Kug nicht besteht."
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Gruß Blümchen Ich bin nur interessierter Laie - demzufolge kann ich keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit meiner Beiträge geben! |
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| kündigung, saisonkug |
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