Kurzarbeit Krankheit - Krankengeld - Schwangerschaft - Arbeitsunfähigkeit
Reduziert der Arbeitgeber aufgrund der schwierigen konjunkturellen Lage die Arbeitszeit und greift zum Mittel der Kurzarbeit, stehen die Beschäftigten des Unternehmens nicht nur vor Einschnitten beim Arbeitsentgelt.
Oft genug taucht auch die Frage auf, welche Auswirkungen Kurzarbeit auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit sowie Schwangerschaft hat. Hiebei sind deutliche Unterschiede zu beachten, die je nach Beginn der Krankheit auftreten.
Inhaltsübersicht zur Krankheit/ Schwangerschaft bei Kurzarbeit
Arbeitsunfähigkeit und Krankheit bei Kurzarbeit
Tritt eine Krankheit und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit ein, so ist zu unterscheiden, ob die Krankheit vor der Kurzarbeit eingetreten ist oder während der Betrieb schon Kurzarbeit angemeldet hatte.
Krankheit vor der Kurzarbeit
Im Falle der Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit vor Eintreten der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer für die Zeit der Entgeltfortzahlung (i. d. R. 6 Wochen, Arbeits- und Tarifverträge können abweichen) den Kurzlohn (verminderter Lohn durch Kurzarbeit) sowie Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (§ 47b Abs. 4 SGB V). Dieses Krankengeld ist vom Arbeitgeber kostenlos auszurechnen und auszuzahlen. Der Arbeitgeber bekommt das ausgezahlte Krankengeld von der Krankenkasse erstattet. Tritt also die Krankheit vor der Kurzarbeit ein, hat der Arbeitnehmer keinerlei Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern nur auf Krankengeld in gleicher Höhe. Damit wird der betroffene Arbeitnehmer so gestellt, als ob er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre.
Krankheit während der Kurzarbeit
Tritt die Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit während des Anspruchs auf Kurzarbeit ein, so erhält der Arbeitnehmer seinen Kurzlohn sowie das normale Kurzarbeitergeld für die Zeit der Entgeltfortzahlung. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt (kein Zeitraum der Kurzarbeit). In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer weiterhin das normale Kurzarbeitergeld.
Zeitraum der Entgeltfortzahlung bei Krankheit durch den Arbeitgeber
Wie lange der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hat, richtet sich nach § 3 Abs. 1 EFZG. Hier sind bis zu 6 Wochen festgelegt, jedoch können Arbeits- und Tarifverträge einen längeren Anspruch auf Lohnfortzahlung begründen.
Zu beachten ist aber, dass der Arbeitnehmer erst überhaupt nach 4 Wochen der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit hat (§ 3 Abs.3 EFZG). Unabhängig davon, ob also Kurzarbeit eingeführt wurde oder nicht, erhält der Arbeitnehmer, sofern die Wartezeit von 4 Wochen nicht erfüllt ist, Krankengeld von der Krankenkasse. Nach diesen 4 Wochen tritt der Arbeitgeber mit Entgeltfortzahlung (ggfls. zuzüglich KuG der AfA) ein.
Krankengeld statt Kurzarbeitergeld nach 6 Wochen
Hat der Arbeitnehmer den Zeitraum der 6 Wochen der Lohnfortzahlung bei Krankheit ausgeschöpft, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber. Auch ist dieser Mitarbeiter nach § 172 Abs. 2 SGB III vom Bezug des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen. Ab der 7. Woche tritt die Krankenkasse mit dem Krankengeld in die Leistungspflicht.
Berechnung und Höhe des Krankengeldes
Hat der Arbeitnehmer den 6-wöchigen Zeitraum der Entgeltfortzahlung überschritten, so leistet die Krankenkasse in gewohnter Weise das Krankengeld. Dieses beträgt 70% des letzten, vollen monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes (Regelentgelt vor der Kurzarbeit) und darf 90% des letzten Nettolohns nicht übersteigen. Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßige Überstunden erhöhen das Krankengeld. Hat der Arbeitnehmer kein monatlich gleichbleibendes Einkommen, so kann der Durchschnitt aus einem 3-monatigen Referenzzeitraum als Bemessungsgrundlage genommen werden.
Kurzarbeitergeld bei medizinischer Rehabilitation während der Kurzarbeit?
Nimmt der Arbeitnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitationen teil, während im Betrieb Kurzarbeit eigeführt wurde, hat dieser keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger und ist somit nach § 172 Abs. 2 SGB III vom KUG ausgeschlossen.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeits- und Arbeitswegunfälle?
In diesem Fall gelten die gleichen Voraussetzungen beim Verletztengeld der Unfallversicherung wie für das Krankengeld bzw. Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes (wie oben beschrieben). Es ist also entscheidend, wann die Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, vor oder während der Kurzarbeit. Hier wickelt die jeweilige Krankenkasse die Auszahlungen für die zuständige Berufsgenossenschaft ab.
Kurzarbeitergeld für Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit des Kindes?
Bleibt ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit des Kindes während der Kurzarbeit zu Hause, so besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hintergrund ist derer, dass hier kein Arbeitsausfall nach den Vorschriften für das Kurzarbeitergeld entsteht. Der betroffene Arbeitnehmer hat, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf das Kinder-Krankengeld nach § 45 SGB V gegen die zuständige Krankenkasse.
Kurzarbeit und Schwangerschaft
Bei vielen Arbeitnehmern stellt sich nicht nur die Frage, was bei Krankheit während der Kurzarbeit passiert, sondern auch, wie sich das Kurzarbeitergeld bei einer Schwangerschaft auswirkt. Beim Mutterschutz kann hier Entwarnung gegeben werden. Das Kurzarbeitergeld hat keinerlei Auswirkungen auf den Mutterschutz von Schwangeren, weder bei Beschäftigungsverbot (es zählt das letzte volle Einkommen vor der Kurzarbeit) noch beim Mutterschaftsgeld und dessen Zuschüsse vom Arbeitgeber.
Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes bei Schwangeren auf das Elterngeld
Deutliche finanzielle Einbußen müssen Schwangere durch Kurzarbeit beim Elterngeld hinnehmen. Ursache ist die Tatsache, dass Kurzarbeitergeld nicht zur Berechnung des nach der Entbindung zu zahlenden Elterngeldes herangezogen wird. An dieser Stelle berücksichtigen die zuständigen Stellen lediglich das durch Kurzarbeit verminderte Einkommen (Istentgelt) ohne das KUG der vergangenen 12 Monate, welches sich aufgrund Kurzarbeit erheblich reduzieren kann (neben Kurzarbeitergeld zählen auch andere Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld bzw. ALG I zum nicht berücksichtigungsfähigen Einkommen beim Elterngeld). Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit sollten vor diesem Hintergrund so ausgestaltet werden, dass schwangere Arbeitnehmer von der Kurzarbeit ausgeschlossen werden.
Bleiben die Ansprüche auch bei Kurzarbeit erhalten?
Nutzten Firmen das Mittel Kurzarbeit zur Reduzierung der laufenden Personalkosten, entstehen für die Arbeitnehmer keine Nachteile, was die Krankenversicherung bzw. andere Sozialleistungen betrifft, da die Beiträge in gewohnter Art und Weise weiter getragen werden müssen. Für die geleistete Arbeit kommen auch nach dem Anordnen der Kurzarbeit Arbeitgeber und der Beschäftigte auf. Unterschiede ergeben sich allerdings für die Arbeitszeit, welche durch die Kurzarbeit wegfällt. Hier teilen sich das Unternehmen und die Agentur für Arbeit die Kosten.
Gleichzeitig reduziert sich die Last der Sozialversicherungsbeiträge auf 80 Prozent. Bis Ende 2010 gilt sogar eine Reduzierung um 50% (ab dem 7. Monat der Kurzarbeit sogar 100%), was zusätzlich Aufwendungen für das Personal senkt (den verbleibenden Teil übernimmt die Arbeitsagentur). Nutzt ein Unternehmen zudem die Kurzarbeit als Chance, um Teile der Beschäftigten zu qualifizieren, übernimmt die Agentur für Arbeit sogar 100% der anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung.
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