Kurzarbeitergeld Berechnung - KUG berechnen 2010

Berechnung des Kurzarbeitergeldes - Kurzarbeitergeldrechner

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes bemisst sich am entfallenen pauschalierten Nettoarbeitsentgelt der Beschäftigten eines Unternehmens. Das pauschalierte Nettoarbeitsentgelt richtet sich nach der unten stehenden Tabelle und weicht vom tatsächlichen Nettoeinkommen ab.

Mit dem Kurzarbeitergeldrechner kann der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld vorab errechnet werden. Um die Berechnung durchzuführen, müssen nur die wenigen Daten in den KUG Rechner eingetragen werden, die auch der eigenen Lohnabrechnung entnommen werden können.

Kurzarbeitergeld Online Rechner


Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine sogenannte Entgeltersatzleistung, welche zwar durch den Arbeitgeber an seine Beschäftigten ausgezahlt, durch die zuständige Agentur für Arbeit aber erstattet wird. Neben dem eigentlichen Entgeltausfall für den Arbeitnehmer, welcher durch die Zahlungen aus dem Kurzarbeitergeld (Kug) wenigstens teilweise ausgeglichen wird, erhalten die Unternehmen auch einen Teil der Sozialabgaben durch die Agentur für Arbeit zurückerstattet.

Maximale Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld

Laut § 177 SGB gilt für die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld eine Obergrenze von maximal sechs Monaten, gerechnet ab dem ersten Kalandermonat, für den durch die Agentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld übernommen wurde. Allerdings hat sich die Bezugsdauer, aufgrund einer Änderung der Regelungen im Januar 2009 im Rahmen des Konjunkturpaket II zur Kurzarbeit, auf maximal 18 Monate erhöht und wird auch auf Unternehmen ausgedehnt, die bereits 2008 Kurzarbeit angemeldet haben (galt bis Ende 2010). Die Bezugsdauer wurde dann durch die Änderungen im Mai 2009 im Programm "Kurzarbeitergeld plus" auf 24 Monate ausgedehnt.

Sofern während der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat Leistungen in Form von Kurzarbeitergeld nicht in Anspruch genommen werden müssen, verlängert sich die maximale Bezugsdauer entsprechend. Bleibt in Unternehmen der Griff zur Kurzarbeit dagegen über drei Monate aus und lebt die Anspruchsgrundlage danach erneut auf, beginnt die Bezugsdauer von Neuem.

Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

Generell gilt, dass das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung für den betroffenen Arbeitnehmer steuerfrei bleibt. Allerdings wird es durch den Fiskus zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterworfen wird. In der Praxis wird dies als Progressionsvorbehalt bezeichnet, weshalb das Kug in der Einkommenssteuer-Erklärung in jedem Fall mit anzugeben ist. Sofern Arbeitnehmer bisher nicht zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet waren, entsteht die Verpflichtung in dem Fall, dass für ein Kalenderjahr Leistungen aus dem Kurzarbeitergeld von mindestens 410,- EUR in Anspruch genommen wurden.

Beispielrechnung für den Progressionsvorbehalt beim Kurzarbeitergeld

Die Berechnung dient nur der Veranschaulichung und die Zahlen entsprechen nicht der Realität)

In der Tabelle wird zuerst mit einem zu versteuernden Einkommen von 30.000 Euro gerechnet und der Steuersatz ermittelt. Zu diesem 30.000 Euro werden anschließend die 10.000 Euro aus dem Kurzarbeitergeld hunzugerechnet und der neue, erhöhte Steuersatz ermittelt. Anschließend wird der höhere Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen von 30.000 Euro (Ohne KUG: 10.000 Euro) angewandt.

Einkommen und Steuer zu versteuerndes Einkommen
30.000 €
(ohne KUG)
zu versteuerndes Einkommen
40.000 €
(inklusive KUG)
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 3.084,00 10,28 5.700,00 14,25
Kirchensteuer 277,56 0,93 513,00 1,28
Solidaritätszuschlag 169,62 0,57 313,50 0,78
Gesamtbelastung 3.531,18 11,78 6.526,50 16,31

Die steuerliche Belastung könnte dann mit dem erhöhten Steuersatz so aussehen:

Einkommen und Steuer zu versteuerndes Einkommen
(mit erhöhtem Steuersatz)
30.000 €
Mehrbelastung
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 4.275,00 14,25 1.191,00 3,97
Kirchensteuer 384,00 1,28 106,44 0,35
Solidaritätszuschlag 234,00 0,78 67,38 0,21
Gesamtbelastung 4.893,00 16,31 1.364,82 4,53

KUG in der Sozialversicherung

Jeder versicherungspflichtige Arbeitnehmer muss in Deutschland Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Im Rahmen der Kurzarbeit ergeben sich hier einige Veränderungen in der Lohntüte. Das Kurzarbeitergeld bleibt nicht nur steuer- sondern auch beitragsfrei, weshalb die fälligen Beiträge zur Sozialversicherung nur aus dem Ist-Entgelt abgeführt werden müssen. Die Sozialversicherungsbeiträge des Entgeltausfalls teilen sich Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit.

Kurzarbeit Sozialversicherung»

Kurzarbeitergeld bei Altersteilzeit

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer in Altersteilzeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und haben damit Anspruch auf das Kurzarbeitergeld während der Kurzarbeit.

Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, bemisst sich das Sollentgelt für das Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase beanspruchen kann, also nach dem sog. hälftigen Arbeitsentgelt.

Kurzarbeitergeld (KUG) Berechnung bei teilweiser Kurzarbeit

Neben der Möglichkeit, einen hundertprozentigen Entgeltausfall über die Ersatzleistung Kurzarbeitergeld wenigstens teilweise abzufangen, wird die Leistung auch dann gewährt, wenn nur Teile des Arbeitsentgeltes durch die Reduzierung der Arbeitszeit ausfallen.

In diesem Fall wird der Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Differenzbetrag zwischen tatsächlich geleisteter Arbeit nach der Reduzierung und dem Nettoentgelt bei Regelarbeitszeit zugrunde gelegt.

Beispielrechnung

Angestellter (verheiratet, Lohnsteuerklasse III) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttogehalt von 2.500 Euro. Aufgrund von Kurzarbeit wird die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden und das Bruttogehalt auf 1.875 Euro reduziert. In der Rechnung werden wir einmal mit einem Kinderfreibetrag und einmal ohne Kinderfreibetrag rechnen.

Arbeitnehmer
verheiratet
Lohnsteuerklasse III
Ermittlung des Leistungssatzes
mit Kind
Leistungssatz 1
(67 %)
ohne Kind
Leistungssatz 2
(60 %)
SOLL-Entgelt     (2.500 €) 1.232,02 € 1.103,30 €
IST-Entgelt         (1.875 €) - 979,90 € - 877,52 €
Kurzarbeitergeld (KUG) 252,12 € 225,78 €
reguläres Nettogehalt aus 2.500 € 1.859,94 € 1.845,12 €
Nettogehalt (Kurzarbeit) aus 1.875 € 1.473,84 € 1.467,70 €
zuzüglich KUG 252,12 € 225,78 €
Einkommen während Kurzarbeit 1.725,98 € 1.693,48 €
Differenz zum regulären Einkommen  133,96 € (- 7,20%)  151,64 € (- 8,21%)

KUG Tabelle zur Kurzarbeitergeld Berechnung ab Januar 2010

Dies ist die Tabelle, die die Agentur für Arbeit bei der Leistungsermittlung zu Grunde legt. Jedem Bruttoentgelt wird ein bestimmter Leistungssatz zugeordnet, der sich nach Lohnsteuerklasse und Kinderfreibetrag ändert:

» KUG Leistungstabelle 2010 (PDF, 156 KB)

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