Kurzarbeit und Nebenjob - Nebentätigkeit

Für viele Arbeitnehmer bedeutet die Anordnung von Kurzarbeit zwar die Sicherung des Arbeitsplatzes, geht aber mit finanziellen Einbußen einher. Um die Einschnitte in der Lohntüte aufzufangen, lohnt sich der Griff zu einem Nebenjob - schließlich steht dank Kurzarbeit mehr Freizeit zur Verfügung.

Allerdings gilt es, durch den Arbeitnehmer einige Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Thema Nebenjob und Kurzarbeit zu beachten.

Achtung beim Nebenjob während der Kurzarbeit

Wer für die Dauer der Kurzarbeit einen zusätzlichen Nebenjob antritt, muss mit einigen Besonderheiten rechnen. Der Verdienst aus einer Nebenbeschäftigung, ob nun in Form eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer selbständigen Tätigkeit bzw. Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wird auf das Istentgelt der Kurzarbeit in vollem Umfang angerechnet - ohne Abzug der gesetzlichen Abgaben (§ 179 Abs. 3 SGB III). Weiterhin hat für das Nebeneinkommen ein schriftlicher Nachweis zu erfolgen und darf durch den Arbeitnehmer nicht verschwiegen werden.

Wird im Rahmen der Kurzarbeit die Arbeitszeit halbiert und sinkt das Entgelt damit von 2.200,- EUR auf ein Istentgelt von 1.100,- EUR, ergibt sich ein Kurzarbeitergeld beim erhöhten Leistungssatz und Lohnsteuerklasse III von 532,65 EUR.

Durch einen Nebenverdienst von 375,- EUR pro Monat erhöht sich das Ist-Entgelt von 1.100,- EUR jetzt auf 1.450,- EUR, was zu einem reduzierten Kurzarbeitergeld von 342,10 EUR (anstatt 532,65 EUR) führt.

Dadurch, dass jetzt während der Kurzarbeit ein Nebenjob mit 375,- EUR aufgenommen wurde, wird 190,55 EUR weniger Kurzarbeitergeld gezahlt. Von diesen 375,- EUR Zuverdienst aus der Nebenbeschäftigung bleiben dem Arbeitnehmer also nur effektiv 184,45 EUR.

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Führt der Arbeitnehmer für den Hauptarbeitgeber auch gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung durch, z.b. neben der Hauptbeschäftigung noch einen 400 Euro Job in einem anderen Tätigkeitsfeld, so liegt sozialversicherungsrechtlich, ungeachtet der arbeitvertraglichen Regelung, ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Es ist also das gesamte Einkommen als Istentgelt zu berücksichtigen. Dies ist besonders dann von Relevanz, wenn der Arbeitnehmer in einem Betriebsteil in Kurzarbeit geschickt wird und in dem anderen nicht, da zwingende Voraussetzung für die Kurzarbeit ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent ist. Werden diese nicht erreicht, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Nebenjob vor der Kurzarbeit

Aufatmen können vor allem Beschäftigte eines Unternehmens, die bereits vor der Anordnung über Kurzarbeit im Unternehmen eine Nebentätigkeit aufgenommen haben. Letztere wird nicht auf das Ist-Entgelt angerechnet und hat damit auch keine Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld.

Aufnahme der Tätigkeit oder Arbeitsvertrag maßgeblich?

Der § 179 Abs. 3 SGB III besagt, dass der Nebenjob bereits vor Ankündigung der Kurzarbeit im Unternehmen aufgenommen worden sein muss. Hierbei ist aber umstritten, ob es sich um die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit oder die Unterschrift des Arbeitsvertrages handeln muss. In der 4. Auflage des Kommentars von Klaus Niesen zum SGB III (C.H. Beck Verlag) steht zum § 179 Abs. 3 SGB III unter der Randziffer 25 geschrieben, dass mit der Aufnahme der Tätigkeit schon der Vertragsabschluss gemeint ist.

Erhöhung des Einkommens aus der Nebentätigkeit während der Kurzarbeit

Erhöht sich das Einkommen aus dem Nebenjob, der bereits vor dem Anspruchszeitraum auf Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, so ist diese Erhöhung nicht dem Istentgelt hinzuzuführen. Hierzu schreibt die Arbeitsagentur in ihren Geschäftsanweisungen zum Kurzarbeitergeld von 07/2009:

"(11) Das Arbeitseinkommen aus einer schon vor Beginn der Kurzarbeit (vor Beginn des Anspruchszeitraumes) aufgenommenen Nebentätigkeit, ist auch dann nicht im Rahmen des § 179 Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn sich dieses Arbeitseinkommen während der Kurzarbeit erhöht.
Zur Beurteilung der Fortführung der Nebentätigkeit ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor Beginn der Kurzarbeit nicht erforderlich. Maßgeblich für den Beginn der Kurzarbeit ist der erste Abrechnungsmonat des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung."

Ein kleiner Hinweis zum Schluss: Die Agentur für Arbeit darf Arbeitnehmern für die Dauer der Kurzarbeit eine Zweitbeschäftigung bzw. neue Dauerbeschäftigung vermitteln. Weigern sich die Beschäftigten, droht am Ende eine vorübergehende Sperrung des Kug.

Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

Hat der Arbeitnehmer schuldhaft unterlassen, die erforderliche Mitteilung über die Nebentätigkeit nach § 60 Abs. 1 SGB I an Ausfalltagen anzuzeigen, so ist er zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet. Diese ergeben sich aus dem zu niedrig bemessenen Istentgelt und erhöhen damit rechtswidrig das Kurzarbeitergeld.

Haben Sie noch Fragen?

Wenn Ihre Frage noch nicht beantwortet wurde, schafft unser Forum zum Thema Nebentätigkeit bei Kurzarbeit Abhilfe

Kurzarbeitergeld Rechner