Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter

Leiharbeitern steht bei Kurzarbeit im Unternehmen kein Kurzarbeitergeld (KUG) zu. Eine Klägerin zeigte für die Leiharbeiter ihrer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Arbeitsausfall an und beantragte Kurzarbeitergeld, welches die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit Hinweis auf § 11 Abs. 4 AÜG ablehnte. Das Bundessozialgerichts urteilte am 21.07.2009 über den Sachverhalt.

Die Richter bestätigten die Entscheidung der BA. Sie betonten, dass ein Arbeitsausfall bei vorübergehenden Nachfragerückgängen durchaus branchenüblich sei und damit vermeidbar (§ 170 SGB III). Der Arbeitgeber trage dabei das Risiko für Auftragsrückgänge. Aufgrund einer Dienstvorschrift sei es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlt.

Wegen der Wirtschaftskrise gelte eine Sonderregelung, sodass KUG auch für Zeitarbeitnehmer bis Ende 2010 gewährt werden kann. Damit können Leiharbeitsfirmen - mit der seit 1. Februar geltenden Fassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - ihren Beschäftigten die Möglichkeit der Kurzarbeit vereinbaren. (Az.: B 7 AL 3/08 R).

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