Leiharbeit und Kurzarbeit – an diesem Thema scheiden sich die Geister. Während die aktuelle geltenden Sonderregelungen auch für Leihunternehmen gelten, können die Firmen im Normfall kein Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter beantragen. Zu diesem Urteil kommt das Bundessozialgericht in einer Entscheidung (Az.: B 7 AL 3/08 R) gegen ein Unternehmen, das Arbeitnehmerüberlassung betreibt und von März bis August 2005 Arbeitsausfall angezeigt hatte.
Gleichzeitig beantragte man die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die zuständige Agentur für Arbeit weigerte sich unter Berufung auf das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 11 Abs. 4 AÜG). Mit dem Urteil folgten die Richter der Ablehnung in Teilen. Offen bleibt, ob sich das Verbot aus § 11 Abs. 4 AÜG ergibt. Trotzdem bleibt der Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen ein Merkmal der Branche und unterliegt Risikobereich des Arbeitgebers.

