Urlaub bei Kurzarbeit

Nach Meinung vieler Beschäftigter wirkt sich die Anordnung von Kurzarbeit negativ auf den Urlaubsanspruch bzw. das Urlaubsentgelt aus. Dem wird allerdings seitens der geltenden Rechtsprechung widersprochen.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Kurzarbeit und der Urlaub bzw. Urlaubsanspruch nicht gemischt werden dürfen. Die Kurzarbeit hat keinerlei Auswirkung auf die Dauer des Urlaubs und die Höhe des Urlaubsentgelts.

Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt während der Kurzarbeit

Neben dem Urlaubsanspruch bleiben trotz der Arbeitszeitreduzierung auch alle Ansprüche auf Urlaubsentgelt in voller Höhe erhalten - egal, zu welchem Zeitpunkt der Urlaub angetreten wird (siehe dazu § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) - verkürzte Bezüge aufgrund Kurzarbeit bleiben außer Betracht).

Vor diesem Hintergrund kann es für Arbeitnehmer durchaus sinnvoll sein, während der Kurzarbeit auf Urlaub zurückzugreifen, da sie Anspruch auf den vollen Lohn haben. Dies ist also eine Möglichkeit für den Arbeitnehmer, sofern er den Urlaub nicht anderweitig verplant hat, den Lohneinbußen durch die Kurzarbeit entgegen zu wirken.

Allerdings kann ein Unternehmen im Rahmen der Kurzarbeit Teile der Belegschaft nicht zwingen, noch fälligen Resturlaub in Anspruch zu nehmen, da hierdurch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet würde. Lediglich Urlaub, der bei allen Arbeitnehmern eines Betriebes vorhanden ist, kann durch den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Kurzarbeit eingesetzt werden.

Voraussetzungen für den Urlaub während des Bezuges von Kurzarbeitergeld

§ 170 SGB III stellt für die Anordnung der Kurzarbeit einige Bedingungen. Dazu gehört gemäß Absatz 4 die Nutzung des bezahlten Erholungsurlaubs zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls. Allerdings kann ein Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht zwingen, vor einer Anordnung der Kurzarbeit Urlaubsansprüche aus dem laufenden Jahr einzubringen. Grundsätzlich sind die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vorrangig zu behandeln, da andernfalls die Zweckbestimmung des Erholungsurlaubes nicht mehr gegeben ist. Damit kann vom Arbeitgeber auch nicht gefordert werden, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des laufenden Urlaubsjahres seinen Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit nimmt.

Unterbrechung der Kurzarbeit durch Urlaub

Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer frei, wann er seinen Urlaub antritt. Es ist aber nicht möglich, dass der Urlaub nur durch Ausfalltage unterbrochen wird. Beispiele hierfür:<

Nicht möglich:
Montag und Dienstag Urlaub - Mittwoch Kurzarbeit - Donnerstag und Freitag Urlaub

Möglich:
Montag und Dienstag Arbeit - Mittwoch Kurzarbeit - Donnerstag und Freitag Urlaub

Resturlaub und Eintritt der Kurzarbeit zum Jahresende

Abweichungen von dieser Regelung sind aber dann möglich, wenn der Arbeitsausfall gegen Ende eines Urlaubsjahres eintritt bzw. aus dem vorangegangenen Jahr noch Urlaubsansprüche bestehen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber gefordert, den Zeitpunkt über den Antritt des noch vorhandenen Urlaubs festzustellen, sofern Wünsche der Arbeitnehmer dem nicht entgegen stehen. Gründe, die der Festlegung des Arbeitgebers entgegen stehen könnten, wären beispielsweise:


Bestehen hingegen keine festen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer und unterlässt der Arbeitgeber die Festlegung über den Antritt des Resturlaubs, so liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. In diesem Fall wäre das Kurzarbeitergeld für den Entgeltausfall (Urlaubsentgelt) zu versagen.

Resturlaub bei stundenweisem Arbeitsausfall

Besteht die Kurzarbeit nicht aus ganzen Tagen sondern nur aus einzelnen Stunden an Ausfalltagen, so müssen diese aufgerechnet werden und auf ganze Tage umgelegt werden. Hintergrund ist derer, dass die Inanspruchnahme von einem ganzen Urlaubstag (8 Stunden) den stundenweisen Arbeitsausfall am Ausfalltag überkompensieren würde, was unverhältnismäßig wäre.

Beispiel:
Im Dezember hat ein Arbeitnehmer noch vier Tage Resturlaub (32 Stunden). Der Arbeitsausfall liegt bei insgesamt 22 Stunden. Um die eben genannte Forderung zu erfüllen, müssen von diesen 4 Urlaubstagen nur zwei Tage (16 Stunden) eingebracht werden, da andernfalls dem Arbeitnehmer ein erheblicher Nachteil entstehen würde. Für den verbliebenen Arbeitsausfall von 6 Stunden wird durch die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld gewährt.

Kurzarbeit bei Arbeitszeitkonten

§ 170 Abs. 4 Satz 3 fordert bezüglich einer Vermeidbarkeit des Arbeitszeitausfalles die Nutzung bestehender Arbeitszeitkonten. Viele Unternehmen nutzen mittlerweile diese Möglichkeit der Arbeitszeitflexibilisierung, um auf Schwankungen reagieren zu können. Sofern der Arbeitgeber darauf zurückgreifen kann, ist dies vor einer Anordnung von Kurzarbeit zulässig. Allerdings nur solange, wie die bestehenden Vereinbarungen nicht geändert werden. Zudem können nicht alle Formen des Arbeitszeitkontos uneingeschränkt genutzt werden.

Zu den Ausnahmen (§ 170 Abs. 5 SGB III) gehören:

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