Weiterbildung bei Kurzarbeit - Fortbildung

Berufliche Weiterbildung und Qualifizierung dient der Vertiefung, Fortentwicklung und Ergänzung beruflicher Fertigkeiten und Kenntnisse. Insbesondere bei konjunkturell bedingter Nichtbeschäftigung bietet es sich für die in Kurzarbeit stehenden Arbeitnehmer an, zeitliche Frei- und Gestaltungsräume zur Förderung und Konsolidierung beruflicher Kompetenzen zu nutzen.

Zu diesem Zweck können in Kurzarbeit befindliche Beschäftigte auf ein umfassendes Leistungsprogramm staatlich geförderter Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zurückgreifen. Die Teilnahme an diesen Maßnahmen macht vor allem deshalb Sinn, weil sie berufsspezifische Fachkenntnisse vermitteln, die den gestiegenen Anforderungen des heutigen Arbeitsmarktes entsprechen und für deren Erwerb der Arbeitnehmer bei vollzeitiger Tätigkeit kaum je Gelegenheit findet.

Wert und Effekt der Weiterbildung während der Kurzarbeit

Als nützliche Überbrückung kurzarbeitsbedingter Ausfallzeiten kann die Inanspruchnahme derartiger Weiterbildungsmöglichkeiten damit im Ergebnis nicht zuletzt auch den beruflichen Marktwert des Arbeitnehmers erhöhen helfen. Weiterbildung in Phasen der Kurzarbeit hat somit einen dreifachen Wert und Effekt:

Förderung der Weiterbildung während der Kurzarbeit

Konjunkturpaket II

Mit dem Konjunkturpaket II sind nicht nur unterschiedliche Gesetzesänderungen beschlossen worden, die eine rechtliche Stärkung der Kurzarbeit zum Ziel haben. Neben der Schaffung besserer rechtlicher Rahmenbedingungen sind darüber hinaus beträchtliche öffentliche Mittel bereitgestellt worden, um Unternehmen und Arbeitnehmer in der Wirtschaftskrise nachhaltig durch Teilfinanzierung von Weiterbildung in der Kurzarbeit zu unterstützen.

Galten bislang nur für die Bezieher von Transfer-KUG umfassende staatliche Förderungsmöglichkeiten zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, ist der Kreis der Anspruchsberechtigten durch das beschlossene Konjunkturpaket II auf Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld ausgeweitet worden.

Aus ihrer Natur als einer nur vorübergehenden Zwangs- und Notlage folgt, dass der Gesetzgeber das staatliche Maßnahmenprogramm zur Eindämmung der Wirtschaftskrise zunächst bis Ende 2010 zeitlich befristet hat. Bis dahin gelten für Unternehmen mit Kurzarbeit zweierlei Vergünstigungen

Förderungsfähige Maßnahmen

Die Qualifizierungsinitiative nach Maßgabe des Konjunkturpakets II dient in grundsätzlicher Weise der Verbesserung der Beschäftigungsaussichten der kurzarbeitenden Arbeitnehmer. Daraus folgt, dass die Weiterbildung dem Beschäftigten Kenntnisse vermitteln muss, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Zugleich bedeutet dies, dass die Maßnahme inhaltlich nicht vorwiegend oder ausschließlich auf den derzeitigen Arbeitsplatz zugeschnitten sein darf.

Deshalb werden nur Maßnahmen staatlich gefördert, die nach der „Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung“ (AZWV) durch eine fachkundige Stelle auch für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen sind. Als förderfähige Maßnahmen in diesem Sinne sind beispielsweise zu nennen

Die Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen dürfen die Kurzarbeit nicht ausweiten. So ist ein Studium oder Meister-Ausbildung in Vollzeit beim Bezug von Kurzarbeitergeld nicht zugelassen.

Aus diesem Anforderungsprofil ergibt sich überdies, dass sich die Qualifizierungsmaßnahme nicht darin erschöpfen darf, bereits vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten aufzufrischen. Die förderungsfähige berufliche Weiterbildung ist auf eine grundsätzliche Verbesserung der Position des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt angelegt.

In die Auseinandersetzung um die wenigen freien Stellen soll er seinen Mitbewerbern besser gerüstet gegenübertreten. Das lässt sich angesichts der gestiegenen Ansprüche an die Stellensuchenden nur erreichen, wenn der betreffende Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinen Konkurrenten einen Qualifikations- oder Wissensvorsprung voraushat. Förderungsfähig sind vor diesem Hintergrund Maßnahmen nur dann, wenn sie in der Person des sich weiterbildenden Kurzarbeiters tatsächlich zu einer nachhaltigen Seigerung seines beruflichen Marktwertes kraft Erwerbs neuer und bislang nicht innegehabter Qualifikationen führen.

Anforderungen an Maßnahmen und  Maßnahmeträger

Die einzelnen Maßnahmen werden von der fachkundigen Stelle auf ihre Tauglichkeit geprüft. Der Lehrplan, die fachliche Eignung der Lehrkräfte und der verwendeten Lehrmaterialien und die Stoff- und Stundenverteilung müssen eine erfolgreiche Weiterbildung erwarten lassen.

Es wird zudem beurteilt, ob die geplante Weiterbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraums (Maßnahmedauer) und zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen (Maßnahmekosten) realisiert wird.

Die AZWV verlangt darüber hinaus, dass der Maßnahmeträger ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und die Verwendung nachweisen muss. Damit wird eine dauerhafte Qualitätsverbesserung in der beruflichen Weiterbildung sichergestellt.

Nur unter engen Voraussetzungen und nach einem strengen Maßstab können die Agenturen für Arbeit in Einzelfällen im Übrigen das Zulassungsmonopol der fachkundigen Stellen durchbrechen und selbst einen Maßnahmeträger bestimmen (§ 12 AZWV).

Im Regelfall gelten ausnahmslos die außerordentlich hohen Anforderungen an Maßnahmeträger und Maßnahmen, wie sie im Zulassungsverfahren der Verordnung festgelegt sind (§§ 8, 9 AZWV).

Aus diesem Grund scheidet die Förderung von betriebsinterner Weiterbildung durch öffentliche Mittel aus. Der Betrieb selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen eines zugelassenen Weiterbildungsträgers, und der Ausnahmefall des § 12 AZWV wird nur äußerst selten vorliegen. Eine betriebsinterne Aus- und Weiterbildung ist daher grundsätzlich nicht förderungsfähig, selbst wenn Schulung und Ausbildung durch hierzu besonders befähigte Betriebsmitarbeiter erfolgen. Vielmehr kommt die Förderung nur an zugelassenen, externen beruflichen Weiterbildungseinrichtungen infrage (Ausnahme allerdings bei qualifizierten Arbeitnehmern, hierzu unter „Förderfähiger Arbeitnehmerkreis“).

Bildungsgutschein

Vor Teilnahme an einer förderfähigen Weiterbildungsmaßnahme müssen die Beschäftigten sich von der für sie zuständigen Agentur für Arbeit beraten lassen. Inhalt dieses Gesprächs ist es, die mit der Maßnahme verknüpften Ausbildungsziele zu formulieren und die mutmaßliche Dauer der Qualifizierung zu bestimmen.

Sind die entsprechenden Rahmenbedingungen festgelegt, wird dem Arbeitnehmer ein Bildungsgutschein ausgestellt, in dem das gemeinsam entwickelte Weiterbildungsziel und sein zeitlicher Horizont wiedergegeben sind. Diesen kann der Beschäftigte bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Maßnahmeträger seiner Wahl einlösen.

Der Bildungsgutschein besitzt eine zeitliche Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Er ist vom ausgewählten Maßnahmeträger der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.

Art und Höhe der Förderung

Der Bildungsgutschein verbürgt die Übernahme der Weiterbildungskosten durch die Agentur für Arbeit. In diesem Rahmen sind folgende Weiterbildungskosten übernahmefähig

Förderfähiger Arbeitnehmerkreis

Bei dem förderungsberechtigten Personenkreis ist zu unterscheiden. Rechtsgrundlage für die Förderung von Beziehern von Kurzarbeitergeld mit Weiterbildungskosten ist grundsätzlich § 77 Abs. 2 SGB III. Nach dieser Vorschrift sind ausschließlich Kurzarbeiter förderungsfähig, die gering qualifiziert sind. Das sind Arbeitnehmer

Die Förderung dieser Arbeitnehmer findet im Rahmen des Bildungsgutscheinverfahrens statt. Qualifizierte Arbeitnehmer werden bei Weiterbildungsmaßahmen während der Kurzarbeit durch Mittel aus dem Konjunkturpaket II und dem Europäischen Sozialfonds gefördert.

Ihre Förderungsvoraussetzungen entsprechen denen der Förderung gering Qualifizierter mit zwei Besonderheiten.

Zeitliche Rahmenbedingungen

Zwischen dem Bezug von Kurzarbeitergeld und der Teilnahme an der Weiterbildung bzw. Qualifizierung soll ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. Deshalb soll die Weiterbildung möglichst während der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten stattfinden.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen nur dann an Wochenenden oder in den Abendstunden abgehalten werden dürfen, wenn dementsprechend im Arbeitsvertrag derartige Arbeitszeiten konkret festgelegt sind (Abendschichten, Wochenendarbeit).

Auch mit Blick auf die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme sollte der Zusammenhang zur Kurzarbeit gewahrt bleiben und eine zeitliche Überschreitung vermieden werden. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Das kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn

Übernahme der persönlichen Aufwendungen durch den Arbeitgeber

Bei der Förderung gering Qualifizierter richtet sich die Kostenerstattung nach den §§ 79ff SGB III (dazu unter „Art und Höhe der Förderung“).

Qualifizierte Arbeitnehmer können im Rahmen der Weiterbildung bei Kurzarbeit zunächst nur die Übernahme der Maßnahmekosten als solche (anteilig zu tragen von der Agentur für Arbeit und dem Arbeitgeber) verlangen. Die sonstigen ihnen entstehenden Unkosten (Fahrten, Verpflegung, Unterkunft) sind hiervon nicht erfasst. Üblicherweise finden sich aber in den Vereinbarungen zur Weiterbildung während der Kurzarbeit entsprechende Abreden, die zumindest einen angemessenen Zuschuss vorsehen.

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