Kurzarbeit Zeitarbeit - Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter

Bis vor kurzem war der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Zeitarbeiter ausgeschlossen. Zur Begründung wurden die für die Zeitarbeitsbranche charakteristischen schwankenden Beschäftigungsmöglichkeiten angeführt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.08.2006, L 12 AL 168/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2007, L 13 AL 4932/06).

Anspruch auf Kurzarbeitergeld sollte nur dann ausnahmsweise infrage kommen, wenn durch den Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen (etwa bei Hochwasser).

Dieser Auffassung hatte sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen und für Leiharbeitsfirmen den Anspruch auf Kurzarbeitergeld prinzipiell verneint. Arbeitsausfälle in Zeitarbeitsunternehmen aufgrund konjunkturell bedingter Auftragsnachfragerückgänge waren nach diesem Urteil dem typischen Risikobereich des Arbeitgebers zuzuordnen (so noch BSG, Urteil v. 21.07.2009, B 7 AL 3/08 R).

Änderungen im Rahmen des Konjunkturpaket II

Im Zeichen der anhaltenden Wirtschaftskrise hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den weiteren Arbeitsplatzabbau durch das Konjunkturpaket II einzudämmen. Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 02.03.2009 sind die im Konjunkturpaket II beschlossenen Maßnahmen umgesetzt worden.

Die Neuregelungen betreffen unter anderem auch die Kurzarbeit im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und sehen insbesondere für die in der Zeitarbeitsbranche Beschäftigten die Gewährung von Kurzarbeitergeld vor.

Das Gesetz gilt rückwirkend vom 01.02.2009 und ist zunächst zeitlich befristet bis zum 31.12.2010. Die Neuregelungen stellen Zeitarbeiter - wenn auch vorläufig nur für die Zeiträume 2009 und 2010 - den sonstigen Beschäftigten bei der Kurzarbeit gleich.

Die entscheidenden rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind für Zeitarbeitnehmer durch zwei gesetzliche Neuregelungen geschaffen worden

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld bei Zeitarbeitern

Neuregelung § 421t SGB III

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kommt nach der (zeitlich befristeten) Regelung des § 421t SGB III für Arbeitnehmer (einschließlich Zeitarbeitern) unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht. Die Gewährung von konjunkturellem (wirtschaftlich bedingtem) Kurzarbeitergeld (§ 169 SGB III) und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) ist nach der neuen Vorschrift nun schon dann möglich (ein Arbeitsausfall also erheblich) wenn

Der Gesetzgeber hat damit die Anforderungen an die von Lohnausfall betroffene Bezugsgröße von Beschäftigten im Betrieb quantitativ deutlich gesenkt, denn bisher galt der Arbeitsausfall nur dann als erheblich, wenn

Generell wird damit die Bedingung ausgesetzt, wonach mindestens ein Drittel der Belegschaft von dem Entgeltausfall betroffen sein muss. Nach neuer Rechtslage reicht der Nachweis eines Entgeltausfalles von mehr als 10%.

Bei dem Antrag auf Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob er von der Aussetzung des Drittelerfordernisses Gebrauch macht oder (wie schon bislang) die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls durch Erfüllung des Drittelerfordernisses nachweist, um im Einzelfall Kurzarbeitergeld auch an weitere Beschäftigte zu leisten, die von Entgeltausfällen von 10% und weniger, also geringfügigeren Arbeitsausfällen betroffen sind.

Kurzarbeitergeld bei Zeitarbeitern

Abgesehen von dieser arbeitsmarktpolitisch motivierten Begünstigung einer Gewährung von Kurzarbeitergeld unter abgeschwächten Voraussetzungen in der Neuregelung des § 421t SGB III, verbleibt es im Übrigen für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei der geltenden Rechtslage.

Die neue Bestimmung ist als Spezialvorschrift zu § 170 SGB III zu lesen und soll den sachlichen Geltungsbereich des Kurzarbeitergeldes erweitern. Deshalb ist auch für in der Zeitarbeitsbranche Beschäftigten der Anspruch auf Kurzarbeitergeld an den Voraussetzungen zu prüfen, wie sie für die übrigen Arbeitnehmer gelten.

Für Zeitarbeiter kommt ein Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§ 169 SGB III) daher infrage, wenn


Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) kann der Arbeitnehmer beanspruchen, wenn er in der Zeit vom 1.Dezember bis 31.März (Schlechtwetterzeit)

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld kann nach den gesetzlichen Änderungen im Zuge des Konjunkturpakets II infolgedessen uneingeschränkt Mitarbeitern in Zeitarbeitsunternehmen gewährt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen zunächst nur befristet gelten.

Ergänzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Reformprogramm hat auch eine Überarbeitung des AÜG erforderlich gemacht, die die für Zeitarbeitnehmer eingeführten Möglichkeiten auf Bezug von Kurzarbeitergeld harmonisiert mit den besonderen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts.

Dem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf die ungeschmälerte vertraglich vereinbarte Entlohnung gegenüber dem Zeitarbeitgeber zu, auch bei Nichteinsatz oder nur teilweisem Einsatz (§ 11 Abs. 4 S.2 AÜG). Die gesetzliche Neuordnung mit ihrer Gewährung von Kurzarbeitergeld auch an Zeitarbeiter musste deshalb in einer entsprechenden Ergänzung der Vorschrift berücksichtigt werden. Die Bestimmung ordnet daher in ihrer neuen Fassung an, dass

Die Neuregelung ist zeitlich synchronisiert mit der Geltungsdauer des § 421t SGB III. Das Gesetz sieht vor, dass eine Vereinbarung von Kurzarbeit das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum 31.12.2010 ausschließen kann.

Der gesetzliche Anspruch auf vollen Lohn (§ 11 Abs. 4 S.2 AÜG), den Zeitarbeitsbeschäftigte auch bei Nichtbeschäftigung gegenüber ihrem Arbeitgeber haben, ist damit für die Kurzarbeit aufgehoben. Wie alle übrigen Arbeitnehmer erhalten Zeitarbeiter während der Kurzarbeit als Kurzarbeitergeld von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt

Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei Zeitarbeitern

Im Rahmen der Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Zeitarbeiter stellt sich typischerweise das Problem schwankender Löhne. Hintergrund sind die unterschiedlichen Einsatztätigkeiten und Arbeitsvolumina in den entleihenden Betrieben und Unternehmen.

Je nach Art und Anfall der Tätigkeiten liegen abweichende Entlohnungsvereinbarungen zugrunde, so dass sich die konkrete Lohnhöhe während der Verleihphase nicht unerheblich von derjenigen während der verleihfreien Zeit unterscheiden kann.

Um dennoch eine angemessene Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bei Zeitarbeit zu gewinnen, wird dasjenige Entgelt herangezogen, das der Zeitarbeiter

Demgegenüber wird das in dem Verleihbetrieb (Zeitarbeitsunternehmen) erzielte Entgelt nur dann als maßgebliche Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wenn der Zeitarbeiter vor Beginn der Zeitarbeit länger als drei Monate nicht verliehen war.

Erfolgt beispielsweise der Einsatz in einem Entleihbetrieb auf der Basis einer besonderen Lohnvereinbarung, und wird Kurzarbeit eingeführt, richtet sich die Berechnung des Kurzarbeitergeldes nach dieser im Einsatzbetrieb empfangenen Entlohnung. Eine Umstellung auf die in dem Zeitarbeitsunternehmen geleistete  (niedrigere) Bezahlung als Berechnungsgrundlage kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Einsatz bei dem Entleihbetrieb beendet ist und mindestens über drei Monate kein weiterer Verleih des Zeitarbeitnehmers stattgefunden hat.

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